Sicher­­heits­ingenieu­re

Sicherheitsingenieur darf sich nennen, wer berechtigt ist, die Berufs­bezeich­­nung Ingenieur zu führen und über die erforderliche sicher­heits­tech­nische Fachkunde verfügt. Die erforderliche Fachkunde kann über ein Studium oder über staatliche oder berufs­genossen­schaft­liche Aus­bil­dungs­­lehrgänge oder solche die staatlich oder berufs­genossen­schaftlich anerkannt sind, erworben werden.

Aufgaben:

  • Beratung der für den Arbeits­schutz und die Unfallverhütung verant­wort­lichen Personen
  • Sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen
  • Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes
  • Hinwirken auf sicherheitsorientiertes Verhalten aller Betriebs­angehören (Arbeits­­sicherheit)




 
 
 
 
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